Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH (Stand: 05/2023)

 

 

  1. Allgemeines

1.1       Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH (VisiConsult) und ihrem Kunden (Vertragspartner), sofern dieser kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, gelten nicht, auch wenn VisiConsult ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2       Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrags erkennt der Vertragspartner diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag an.

  1. Angebote und Aufträge, Rücktrittsrecht

2.1       Angebote der VisiConsult sind freibleibend, sofern die Bindung nicht schriftlich vermerkt ist. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen von VisiConsult für den Vertragspartner zumutbar sind. Die einem Angebot der VisiConsult beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.) dienen der Illustration und enthalten in aller Regel nur ungefähre Angaben, die nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein können und nur dann verbindlich und vertragsgegenständlich sind, soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

2.2       Verträge gelten erst dann als abgeschlossen, wenn sie schriftlich abgefasst sind. Mündliche Nebenabreden sind nicht rechtsverbindlich. Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform und können nur durch vertretungsberechtigte Personen erfolgen.

2.3       Garantien erhält der Vertragspartner durch VisiConsult grundsätzlich nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Garantien über die Produktbeschaffenheit werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

2.4       VisiConsult ist zum Rücktritt vom jeweiligen Vertrag berechtigt, sofern und soweit zur Erfüllung des Vertrages mit dem Vertragspartner zwingend benötigte Komponenten nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer von VisiConsult geliefert werden, dies nicht durch VisiConsult zu vertreten ist und VisiConsult außerstande ist, ein geeignetes Deckungsgeschäft abzuschließen. In diesem Fall hat VisiConsult den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

  1. Preise

3.1       Preise verstehen sich, sofern nicht abweichend vereinbart, in Euro, zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer sowie etwaiger anderer gesetzlicher Lieferabgaben (z. B. Steuern, Zölle).

3.2       Alle Preise beinhalten nur die gewöhnlichen Verpackungskosten und nicht die Transportkosten. VisiConsult liefert ihre Waren in handelsüblicher und für den normalen Versand geeigneter Verkaufsverpackung. Wünscht der Vertragspartner eine besondere Verpackung, so werden ihm die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert berechnet.

  1. Versand und Gefahrenübergang

4.1       Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Eine Transportversicherung für die Versendung an den vom Vertragspartner bestimmten Übergabeort wird von VisiConsult in der Deckungshöhe des vereinbarten Preises abgeschlossen und dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, der Abschluss einer solchen Versicherung wird vom Kunden schriftlich ausgeschlossen.

4.2       Teillieferungen durch VisiConsult sind zulässig. § 266 BGB ist insoweit abbedungen.

  1. Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht

5.1       Zahlungen des Vertragspartners an VisiConsult sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Vertragspartner in Schuldnerverzug. Er hat während des Verzuges die Entgeltforderung nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB zu verzinsen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Ein Abzug vereinbarter Skonti ist nicht zulässig, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung einer anderen Rechnung von VisiConsult im Rückstand ist.

5.2       Wechsel werden durch VisiConsult nicht angenommen.

5.3       Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen und/oder seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, so wird die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig.

5.4       Bereits mit Eintritt des Schuldnerverzuges und/oder einer nicht unerheblichen Vermögensverschlechterung auf Seiten des Vertragspartners ist VisiConsult berechtigt, von allen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Vertragspartner zurückzutreten und bereits gelieferte Ware aus Eigentumsvorbehalt herauszuverlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.

5.5       Gegen Zahlungsansprüche von VisiConsult kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber berechtigten Zahlungsansprüchen von VisiConsult, welches nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1       Die durch VisiConsult gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises sowie Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner resultierenden Forderungen Eigentum von VisiConsult. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von VisiConsult in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2       Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte veräußert oder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder sonst belastet werden. Falls die Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, VisiConsult unverzüglich zu unterrichten und er hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freigabe der Gegenstände stehen, zu tragen.

6.3       Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtbegleichung fälliger Zahlungsansprüche von VisiConsult, ist VisiConsult berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die gelieferten Gegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

6.4       Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände bis zum aufschiebend bedingten Eigentumserwerb des Vertragspartners pfleglich zu behandeln und insbesondere keine eigenmächtigen Veränderungen vorzunehmen. Sofern Wartungen (Hardware) notwendig sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten durchzuführen.

  1. Lieferfristen

7.1       Da VisiConsult selbst nicht Hersteller der von ihr verarbeiteten Bauteile ist, können verbindliche Lieferfristen nur für bereits im Lager von VisiConsult liegende Waren angegeben werden. Im Übrigen handelt es sich nur um voraussichtliche Liefertermine ohne Verbindlichkeit. VisiConsult ist verpflichtet, dem Vertragspartner voraussichtliche Verzögerungen des Liefertermins unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.2       Verzögert sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Vertragspartner unzumutbar, so hat dieser das Recht, VisiConsult eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Über die Rechtsfolgen des Rücktritts hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch Schadensersatzersatzansprüche wegen Nichterfüllung, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VisiConsult oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von VisiConsult. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von VisiConsult oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von VisiConsult beruhen.

7.3       Die im Vertrag vorgesehene voraussichtliche Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Umständen, die durch VisiConsult nicht beeinflusst werden können und die nicht auf einer Pflichtverletzung von VisiConsult beruhen. Dies trifft insbesondere zu auf Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Nichtbelieferungen durch Vorlieferanten und pandemie- und/oder kriegsbedingte Lieferverzögerungen und Leistungserschwerungen.

7.4.     Wurden im Vertrag verbindliche Lieferfristen vereinbart, setzt deren Einhaltung voraus, dass der Vertragspartner etwaigen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten vollständig und fristgerecht nachkommt.

  1. Gewährleistung (Hardware)

8.1       VisiConsult leistet Gewähr dafür, dass gelieferte Waren bei Gefahrübergang auf den Vertragspartner den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie Montageanforderungen im gesetzlichen Umfang entsprechen.

8.2       Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Vertragspartners beträgt ein Jahr nach Ablieferung des Gegenstandes beim Vertragspartner. Fällt VisiConsult Arglist oder Vorsatz zur Last, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

8.3      Transportschäden oder Mindermengen an Lieferungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und -rechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

8.4      Bei begründeter Mängelrüge ist VisiConsult nach eigener Wahl berechtigt, nachzubessern oder Ersatz zu liefern; der Vertragspartner erklärt sich mit der Ausübung dieses Wahlrechts durch VisiConsult wegen deren höherer Sachkunde einverstanden.

  1. Gewährleistung (Software)

9.1      Die Gewährleistungsfrist für durch VisiConsult entwickelte Software beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang auf den Vertragspartner. Fällt VisiConsult Arglist oder Vorsatz zur Last, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

9.2      Auf Softwarepflege und Anpassungen der Software hat der Vertragspartner nur Anspruch bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit VisiConsult.

  1. Installation

10.1 Wird eine Installation durch VisiConsult beim Vertragspartner oder im Auftrag des Vertragspartners an einem anderen Ort durchgeführt, so sind alle kundenseitigen Voraussetzungen vor dem Liefertermin zu schaffen (z.B. Kabelarbeiten, Telefon, bauliche Maßnahmen). Mehrkosten die dadurch entstehen, dass diese Arbeiten nicht rechtzeitig und/oder nicht fachgerecht ausgeführt wurden, hat der Vertragspartner zu tragen.

10.2    Sind an dem Installationsort besondere Personenschutzmaßnahmen (z.B. Helm, Sicherheitsschuhe) erforderlich, so hat der Vertragspartner die Ausstattung zu stellen.

10.3    Sind an dem Installationsort besondere medizinische Voraussetzungen erforderlich, so hat der Vertragspartner dies schon beim Vertragsabschluss schriftlich bekannt zu geben.
Sind an dem Installationsort besondere Bescheinigungen, Visa, Arbeitserlaubnisse oder dergleichen erforderlich, so ist dies schon bei der Auftragsvergabe schriftlich bekannt zu geben.
Die Kosten für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sind vom Vertragspartner zu tragen.

  1. Urheberrechte

11.1    Von VisiConsult gefertigte Entwürfe und Angebote sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt oder sonst zugänglich gemacht werden. Jede Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung durch VisiConsult.

11.2    Urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragt VisiConsult dem Vertragspartner nur insoweit, als diese zum zweckgebundenen Einsatz der von VisiConsult erstellten Arbeiten erforderlich ist.

11.3    Die Ziffern 11.1 und 11.3 gelten entsprechend für sämtliche Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und ähnliche Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, die VisiConsult dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt und/oder zugänglich gemacht hat.

  1. Haftung

12.1    VisiConsult und deren organschaftliche Vertreter und Mitarbeiter haften im Rahmen des § 280 BGB (Pflichtverletzung aus Vertrag), für Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle schuldhafter Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, schuldhafter Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten oder bei arglistiger Täuschung wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Bei einer Verletzung von Kardinalspflichten (wesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung begrenzt auf den typischen voraussehbaren Schaden.

12.2    Bei Datenverlusten in der Sphäre des Vertragspartners besteht eine Haftung von VisiConsult nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass er die Datenbestände regelmäßig mindestens einmal täglich gesichert hat. Die Haftung von VisiConsult für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer höchsten 24 Stunden alten Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden von VisiConsult oder deren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Ansonsten wird mit Ausnahme der Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eine Haftung von VisiConsult für Datenverluste ausgeschlossen.

12.3    Der Umfang einer Haftung von VisiConsult nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12.4    Gegebenenfalls erforderliche Baugenehmigungen und andere öffentlich-rechtlich notwendige Genehmigungen (z.B. wie Betriebserlaubnis) sind allein durch den Vertragspartner einzuholen. VisiConsult GmbH haftet weder für fehlende oder nicht erteilte Genehmigungen noch für den Bestand einer erteilten Genehmigung.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1    Erfüllungsort ist Lübeck.

13.2    Gerichtsstand ist Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

13.3    Die zwischen VisiConsult und dem Vertragspartner zustande gekommenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

 

 

Einkaufsbedingungen der Firma VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH (VisiConsult)

 

 

1.) Allgemeines
Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen finden Anwendung für alle Bestellungen sowie Rahmenverträge für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. Zugleich gelten diese Bedingungen ausschließlich. Abweichenden Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Eine Annahme anderslautender Verkaufsbedingungen erfolgt auch nicht durch Schweigen oder Warenannahme.

2.) Bestellungen
Bestellungen erfolgen in der Regel in Schriftform und werden via E-Mail übermittelt. Alternativ erfolgen Bestellungen mittels elektronischem Datenaustausch über Online-Shops.
Einmalige Bestellungen sind ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Rahmenaufträge sowie Bestellungen mit einem Wert über 50.000,-€ werden nur durch Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person gültig. Sämtliche in der Bestellung aufgeführten Spezifikationen, Normen und Bedingungen sind verbindliche Bestandteile der Bestellung.
2.1) Auftragsbestätigungen
Der Lieferant ist verpflichtet, VisiConsult eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von 36 Stunden zukommen zu lassen, vorzugsweise via E-Mail an purchasing@visiconsult.de. Diese muss, neben des für uns gültigen Preises, auch das geplante Lieferdatum sowie die Zahlungs- und Lieferbedingungen enthalten. Bei Unstimmigkeiten gilt der Vertrag als schwebend unwirksam, wir behalten uns einen Widerruf auch nach Erhalt der Ware vor.
2.2) Rahmenkontrakte
Rahmenvereinbarungen dienen dazu, Spezifikationen, Qualitäten, Abnahmemengen sowie Preise für einen definierten Zeitraum festzulegen.
2.2.1) Abrufe
Abrufe erfolgen unter Bezugnahme auf die Rahmenbestellnummer in schriftlicher Form via E-Mail. Zusätzlich wird jeder Abrufbestellung eine Projektnummer zugeordnet, welche auf allen weiterführenden Dokumenten zu nennen ist, um eine Zuordnung zu ermöglichen. Sofern im Vorwege feste Liefertermine vereinbart wurden, hat die Ware das Werk VisiConsult zum genannten Zeitpunkt zu erreichen.
2.2.2) Technische Änderungen
Wir behalten uns technische Änderungen während der Rahmenlaufzeit vor. Der Lieferant ist verpflichtet, diese unverzüglich umzusetzen; bereits erteilte Abrufe bleiben hiervon unberührt.
2.2.3) Preisanpassungen
Sofern technische Änderungen Auswirkungen auf die preisliche Struktur der Positionen haben, behalten beide Seiten das Recht, den vereinbarten Preis neu zu verhandeln und den bestehenden Rahmenauftrag, unter Übernahme der dann offenen Restmenge, neu aufzusetzen. Ansonsten ist der im Rahmen genannte Preis bindend für die Gesamtlaufzeit.
2.2.4) Abnahmeverpflichtung
Es wird eine verbindliche Rahmenlaufzeit beginnend mit ersten Lieferung vereinbart. Sofern nach Ablauf der Laufzeit eine abzunehmende Restmenge besteht, wird hierfür ein Anschlussrahmen erstellt oder eine Abnahme innerhalb von zwölf Monaten terminiert.

3.) Änderung des Liefergegenstandes
Wird seitens VisiConsult eine Änderung des Liefergegenstandes verlangt, so hat der Lieferant unverzüglich etwaige Termin- und Preisauswirkungen mitzuteilen und auf Anforderung nachzuweisen.

4.) Lieferverpflichtung für Ersatzteile
Für Liefergegenstände, die Teil unserer Produkte werden, verpflichtet sich der Lieferant, Ersatzteile zu angemessenen Marktpreisen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Einstellung der Fertigung des betroffenen Produktes zu liefern.

5.) Höhere Gewalt
Wir sind zum Rücktritt von Bestellungen berechtigt, wenn Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt) entstehen. Im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.

6.) Lieferzeit
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Im Falle einer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung, gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug. Von absehbaren Lieferverzögerungen hat der Lieferant uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines uns durch den Verzug entstehenden Schadens, werden ebenso wie Verzugsentschädigungen geltend gemacht. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Ein Verzicht auf etwaige Ansprüche erfolgt nicht durch Annahme der verspäteten Lieferung.

7.) Lieferungen
Es gelten die individuell vereinbarten Lieferbedingungen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen einschließlich angemessener Verpackung und Versicherung auf Kosten des Lieferanten. Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, die Bestell- und Projektnummer anzugeben. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Streckenlieferungen an eine andere Lieferadresse haben, sofern nicht anders vereinbart, neutral ohne Nennung von Preisen oder anderer, sensibler Daten zu erfolgen. Zusätzlich ist der Lieferant verpflichtet, uns einen Lieferavis sowie auf Anforderung einen Abliefernachweis zukommen zu lassen.

8.) Angaben und Unterlagen für den Außenhandel
Bei Lieferung der Liefergegenstände ist der Lieferant verpflichtet, folgende Außenhandelsdaten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen:
– Zolltarifnummer (HS Code) zur Einreihung der Waren in die Handelsstatistik
– Ursprungsland
– Klassifizierung und Kennzeichnung von Waren, die der Exportkontrolle unterliegen
– Ursprungszeugnis oder Präferenznachweis

9.) Rechnung und Zahlung
Es gelten die individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wir behalten uns vor, Zahlungen mit sofortiger Fälligkeit innerhalb von sieben Werktagen ab Wareneingang anzuweisen. Im Falle einer mangelhaften oder unvollständigen Lieferung, beginnt die Zahlungsfrist erst ab Erhalt der einwandfreien, vollständigen Ware. Das vereinbarte Recht zum Skontoabzug bleibt von dieser durch den Lieferanten verursachten Verspätung unberührt. Rechnungen sind auf dem Postweg oder per E-Mail an purchasing@visiconsult.de zu senden. Um eine Zuordnung sowie Prüfung dieser zu ermöglichen, muss der Lieferant unsere Bestellnummer, den Besteller, die Projektnummer sowie die Lieferscheinnummer auf der Rechnung angeben. Sollte unsererseits versehentlich eine Über- oder Doppelzahlung erfolgen, ist der Lieferant verpflichtet, dies nach Kenntnisnahme unverzüglich anzuzeigen und den überzahlten Betrag an uns zurück zu überweisen. Eine Verrechnung mit offenen Rechnungen bedarf einer individuellen Zustimmung. Eine Verjährung dieser Rückzahlungspflicht ist ausgeschlossen.

10.) Mängelhaftung
Liefergegenstände haben frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein. Sofern keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, verjähren etwaige Mängelansprüche nach 24 Monaten ab Erhalt der Ware. Des Weiteren gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Normen. Sollte der Lieferant nach erfolgter Mängelanzeige nicht in der Lage oder willens sein, die Nacherfüllung zu leisten, haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Etwaige, zur Abwendung von Schäden erforderliche Deckungskäufe, dürfen von VisiConsult getätigt und der Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Weitere ggf. entstehende Schadenersatzansprüche können unsererseits geltend gemacht werden.

11.) Qualitätssicherung, Produktsicherheit
Vor der Belieferung hat der Lieferant uns zu informieren, sofern Änderungen an Materialien, Verfahren oder sonstigen für die Qualität des Produktes entscheidende Maßnahmen erfolgt sind. Ansonsten gelten die Qualitätsansprüche gemäß Bemusterung und/oder vorheriger Lieferungen. Änderungen von vereinbarten Spezifikationen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung unsererseits. Eine vollständige Dokumentation des Produktlebenslaufes ist uns auf Wunsch auszuhändigen. Diese Dokumentation muss Zeichnungsänderungen, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Prüfmethoden sowie weitere, essentielle Produktveränderungen dokumentieren.

12.) Produkthaftung, Produktrückruf
In Anlehnung an Ziffer 10 hat der Lieferant, für etwaige Ansprüche von unseren Kunden oder Dritten, die daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen von VisiConsult zu übernehmen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des Liefergegenstandes verursacht worden ist. In diesem Falle trägt der Lieferant sämtliche Kosten und Aufwendungen, einschließlich etwaiger Rechtskosten. Im Falle eines sicherheitsrelevanten Mangels, kann eventuell eine Rückrufaktion erforderlich werden. Auch in diesem Falle trägt der Lieferant sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Soweit möglich, werden wir den Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes in Abstimmung mit dem Lieferanten durchführen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Normen in Ihrer jeweils gültigen Fassung.

13.) Stoffe in Produkten
Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung– nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet- einhält und insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Von der Pflicht, eine Zulassung im Rahmen der REACH-Verordnung für einen vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstand einzuholen, sind wir befreit.
Der Lieferant sichert zu, die Normen folgender Verordnungen einzuhalten und keine Liefergegenstände zu liefern, die Stoffe gemäß dieser enthalten:

• Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung
• Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe)
• EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen
• der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL)
• RoHS (2002/95/EG)
• EU Verordnung 765/2008 CE Normen

Sollten die Liefergegenstände Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of very High Concern“ („SVHC-Liste“) gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Einsehbar ist die jeweils aktuelle Liste unter:
echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
Darüber hinaus dürfen die Liefergegenstände kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den Liefergegenständen enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung, unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des Liefergegenstandes, mitzuteilen. Die Lieferung dieser Liefergegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung, im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten, freizustellen bzw. uns für gegen uns gerichtete Ansprüche zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

14.) Schutzrechte
Mit Lieferung versichert der Lieferant, dass keinerlei Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollten wir von Dritten wegen einer Schutzrechtverletzung in Anspruch genommen werden, werden sämtliche daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen, ebenso wie Schadenersatzansprüche gegen den Zulieferer, geltend gemacht.

15.) Vertraulichkeit
Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erhaltenen Informationen, einschließlich unserer Bestellungen und der Informationen über das von uns zur Verfügung gestellte Material, streng vertraulich und konform zur DSGVO zu behandeln und Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Der Lieferant wird eigenen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen nur weitergeben, wenn und soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Sofern weiterführende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit erforderlich werden, erfolgt die Regelung in separaten Vereinbarungen.

16.) Datenschutz
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung ist es erforderlich, Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge konform zur DSGVO zur innerbetrieblichen Verwendung in unserem ERP- System sowie unternehmensweiter EDV zu speichern. Die Verwendung dient lediglich für eigene Zwecke. Mit Annahme unserer Bestellung erklärt sich der Lieferant mit der Verwendung dieser Daten einverstanden.

17.) Grundsätze des Lieferantenverhaltens
Der Lieferant bekennt sich zu den Prinzipien der Menschensrechtscharta der Vereinten Nationen sowie zu den Grundsätzen der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
Hierbei stehen folgende Themen im Vordergrund:

• Sicherheit und Gesundheitsschutz
• Verbot von Kinderarbeit und der besondere Schutz von Mitarbeitern unter 18 Jahren
• Ausschluss von Zwangsarbeit
• Verhindern von Diskriminierung und Belästigung
• Chancengleichheit und Gleichbehandlung
• Angemessene Entlohnung
• Einhaltung von Vorgaben zu Arbeitszeiten
• Recht auf Privatsphäre
• Organisations- und Versammlungsfreiheit

Der Lieferant ist verpflichtet, allgemein anerkannte Werte und Normen zu berücksichtigen und einzuhalten. Zudem trägt er Sorge dafür, dass auch die Zulieferer ihren Pflichten nachkommen und hierbei Moralkodizes einhalten. Im Falle einer Pflichtverletzung wird VisiConsult die Geschäftsbeziehung umgehend beenden, etwaige Ansprüche seitens des Lieferanten aus Bestellungen oder Rahmenaufträgen, inkl. Einzelkomponenten zur Produktherstellung, verfallen aufgrund von Unzumutbarkeit sofort mit Aufkündigung der Geschäftsbeziehung. Des Weiteren ist es untersagt, Mitarbeitern von Visiconsult Vorteile zu gewähren. Etwaige Geschenke sind dem Office zu übergeben, diese werden im Rahmen einer Weihnachtstombola intern verschenkt.

18.) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.

19.) Anwendbares Recht
Es findet das Recht am Geschäftssitz unserer bestellenden Gesellschaft unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und sonstiger Konventionen Anwendung, es sei denn, es besteht eine abweichende vertragliche Vereinbarung.

20.) Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Hauptsitz der Gesellschaft in Stockelsdorf, Deutschland.

Stockelsdorf, den 13. April 2018

 

 

 

Versand- und Verpackungsrichtlinien der Firma VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH (VisiConsult)

 

1. Allgemeines

1.1 Ziel der allgemeinen Verpackungsvorschriften

Durch diese Verpackungsvorschrift wollen wir allen Lieferanten unsere Anforderungen und deren Verantwortlichkeiten näherbringen. Um eine reibungslose logistische Abwicklung zwischen Lieferanten und der VisiConsult sicherzustellen, ist die Einhaltung dieser Vorschriften notwendig.

Somit entsteht ein beiderseitiger wirtschaftlicher, ergonomischer und qualitativer Vorteil. Die VisiConsult steht für einen nachhaltigen und umweltbewussten Umgang mit Ressourcen.

1.2   Geltungsbereich

Die Verpackungsvorschrift gilt für alle Lieferungen an die VisiConsult, außer es bestehen durch die VisiConsult genehmigte abweichende Vereinbarungen. Durch eine Nichteinhaltung der Verpackungsvor-schrift entstehen gegebenenfalls Mehraufwendungen durch Handling- und Umpackarbeiten sowie Wertstoffentsorgung, die dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden können.

2. Anliefervorschriften

2.1 Anlieferung

Bei Anlieferungen der Ware durch den Lieferanten ist grundsätzlich eine eindeutige und deutlich erkennbare Anlieferadresse auf allen Frachtbriefen notwendig.

Anlieferadresse:

VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH
Halle 3
Brandenbrooker Weg 2-4
23617 Stockelsdorf

Warenannahmezeiten:

Montag- Donnerstag:          08:00 – 16:00 Uhr
Freitag:                                   08:00 – 15:00 Uhr

Anlieferadresse:

VC count by  /  VC security by
VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH
Otto-Hahn-Straße 2
23617 Stockelsdorf

Warenannahmezeiten:

Montag- Donnerstag:          07:00 – 15:30 Uhr
Freitag:                              07:00 – 15:30 Uhr

2.2 Annahme unter Vorbehalt

Die VisiConsult nimmt Waren nur unter Vorbehalt einer nachträglichen Überprüfung von Qualität und Quantität an. Bei der Warenannahme wird vorab nur die Unversehrtheit der Versand-verpackung, sowie die Anzahl der Packstücke quittiert. Falls hierbei offensichtliche Mängel erkannt werden, werden diese im Frachtbrief bzw. dem Lieferschein vermerkt.

2.3 Annahmeverweigerung

Die VisiConsult behält sich das Recht der Annahmeverweigerung in folgenden Fällen vor:
· Transportbeschädigung und andere Mängel
· Falschlieferung
· Anlieferung außerhalb der Warenannahmezeiten
· Beschädigung von Ladeträgern
· Abweichung von dieser Verpackungsvorschrift

3. Auslegung der Verpackung

 

3.1 Festlegung der Verpackung

Die Verpackung des Lieferanten ist für den Wareneingangs-prozess der VisiConsult von hoher Bedeutung. Ein sicherer, wirtschaftlicher und umweltverträglicher Wareneingangsprozess wird durch die Verpackung des Lieferanten maßgeblich beeinflusst. Deshalb legt die VisiConsult per Verpackungs-vorschrift fest, welche Kriterien vom Lieferanten bei Anlieferung bei der VisiConsult eingehalten werden müssen. Neben den hier formulierten Vorschriften können nach Absprache abweichende Regelungen vereinbart werden. Die VisiConsult behält sich das Recht vor diese Verpackungsvorschrift jederzeit den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

3.2 Allgem. Anforderungen an das Verpackungsmaterial

  • Vermeidung von unnötiger Verpackung
  • Sauberkeit der Verpackung
  • Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit der verwendeten Materialien, möglichst Kunststoffe vermeiden
  • Stabilität der Verpackung
  • Schutz von beschichteten Teilen (z.B. einzeln verpacken)
  • Verwendung von Zwischenlagen aus Pappe auf Paletten
  • Stapelbarkeit der Ladungsträger
  • Einhaltung der Ladungssicherung

3.3 Verpackungsmaterialien

Die VisiConsult legt aus Energie- und Umweltaspekten großen Wert auf Nachhaltigkeit und Einhaltung der zugelassenen Verpackungsmaterialien. Bitte berücksichtigen Sie diese.

Bei allen Verpackungsmaterialien ist darauf zu achten so wenig Ressourcen wie möglich zu verbrauchen und möglichst umweltverträglich zu verpacken.

Um Verletzungen beim Auspacken zu vermeiden, ist möglichst auf Klammern und andere Metallverschlüsse zu verzichten. Pakete sollten deshalb nur mit Klebeband verschlossen werden. Empfindliche Waren müssen ausreichend gepolstert und in entsprechend groß dimensionierten  Kartonagen verpackt  werden.

3.4 Spezielle Anforderungen der VisiConsult

 

3.4.1 Lieferung von Fertigungsteilen

Jedes gefertigte Bauteil muss mit einem Etikett (Kreppband, Klebeetikett, Hängeetikett, Zeichnung etc.) versehen werden. Zudem muss das Etikett folgende Informationen beinhalten:

  • Nr. oder Zeichnungsnummer
  • Lieferscheinposition
  • Bestellnummer VisiConsult
  • Menge

Beispiel:

3.4.2 Lieferung von Applikationsteilen

Applikationsteile sollten bei Anlieferung mit einer Projektnummer oder einer Projektkennung von VisiConsult gekennzeichnet sein. Sowie ein Ansprechpartner. Dieses kann in Form von einem Lieferschein, Schriftstück, Kennzeichnung auf dem Karton o.ä. sein, um einen reibungslosen Wareneingangsprozess bei VisiConsult zu gewährleisten.

3.5 Zugelassene Ladungsträger

Um einen optimalen Anliefer-, Vereinnahmungs- und Einlagerungs-prozess bei der VisiConsult zu gewährleisten ist es zwingend notwendig, dass der Lieferant sämtliche Waren, welche nicht als Pakete versendet werden, auf Paletten s.u. anliefert. Ausnahmen hierzu (z.B. aufgrund der Artikeldimensionen) sind nur nach Absprache/Vereinbarung mit dem Einkauf oder der Logistik Abteilung der VisiConsult gestattet.

Aufsteck- oder Aufsetzrahmen
aus Vollholz dürfen jederzeit für
die Paletten verwendet werden.

Europalette

Maße: 120×80 cm

Einwegpalette
Einwegpaletten mit folgenden Maßen
dürfen ohne Absprache benutzt werden:
bis zu 120×80 cm

Andere Paletten mit größeren Abmessungen sind bei der VisiConsult unter logistik@visiconsult.de mind. 2 Tage im Voraus anzumelden.

4. Begleitdokumente

Der Lieferant hat die Verantwortung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit der Dokumente.

4.1 Lieferschein

Bitte mehrere Seiten nicht zusammentackern.

Der Lieferschein muss mindestens folgende Daten enthalten:

Lieferant mit Anschrift
Lieferanschrift mit Ansprechpartner
Lieferscheindatum
Bestellnummer der VisiConsult
Gesamtstückzahl je Artikel
Seriennummern (falls vorhanden)
Anzahl der Packstücke

4.2 Nachverfolgbarkeit

Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Wunsch einen Lieferavis sowie einen Abliefernachweis zukommen zu lassen.

5. Handling und Sicherheit

5.1 Ladungssicherung

Im gegenseitigen Interesse ist auf eine gesetzeskonforme Ladungssicherung zu achten, um Schäden an Personen und Waren zu verhindern.

Beispiele:

  • Ladungssicherung durch Form- oder Kraftschluss
  • Verwendung von Gurten und Antirutschbalken zur Ladungsflächensicherung
  • Verwendung von Schrumpfhauben oder Stretchfolie
  • Verwendung von Spannbändern (vorzugsweise aus Kunststoff) und Kantenschutzwinkeln (vorzugsweise aus Kartonage) zur Ladungsträgerumreifung
  • Verwendung von Holzrahmen aus Vollholz

Bei der Ladungssicherung muss stets darauf geachtet werden, diese so umweltverträglich wie möglich zu gestalten.

 

Stockelsdorf, den 30. März 2023